Hessischer Waldbesitzerverband

Steuerliche Anerkennung von Fördermitteln für Flächenräumung und Kalamitätsholzernte

Außerordentliche Einnahmen durch den Verkauf von Holz aus Kalamitätsnutzungen können nach § 34b Einkommensteuergesetz anerkannt und dann mit einem geringeren Steuersatz versteuert werden. Voraussetzung ist die rechtzeitige Meldung der Kalamität beim zuständigen Finanzamt (siehe Anlage) und der Nachweis der tatsächlichen Kalamitätsholzmengen und -einnahmen im Zusammenhang mit der Kalamitätsnutzung. Als  steuerbegünstigte Einnahmen erkennt die Oberfinanzdirektion auch Zuschüsse für die Aufarbeitung von Käferholz (Waldschutz II und Flächenräumung nach der ExtremwetterRichtlinie) an.

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