Vorabinformation über Verfahren zu neuem Förderprogramm "Klimaangepasstes Waldmanagement"
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) will voraussichtlich am Montag, dem 7. 11.22, das neue Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ zur Entwicklung zukunftsfester Wälder starten. Gefördert werden kommunale und private Waldbesitzende, die sich – je nach Größe ihrer Waldfläche – dazu verpflichten, elf beziehungsweise zwölf Kriterien eines klimaangepassten Waldmanagements über zehn oder 20 Jahre einzuhalten. Wer gefördert wird, muss einen Nachweis eines anerkannten Zertifizierungssystems über die klimaangepasste Waldbewirtschaftung erbringen.
Nach Veröffentlichung des bundesweiten Förderprogramms können Waldbesitzende bis Ende des Jahres 2022 Fördermittel bis zu einem Gesamtfinanzvolumen von 200 Millionen Euro abrufen. Bis Ende 2026 stellt die Bundesregierung 900 Millionen Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds bereit. Anders als von den Waldbesitzerverbänden gefordert ist das Programm keine „Honorierung der Ökosystemleistung des Waldes“.
In den unten angefügten Downloads finden Sie erste Informationen zum neuen Förderprogramm. Aus diesen Unterlagen geht nun auch die Höhe der Förderung (Folie 18 in der Datei „Antragsverfahren Klimaangepasstes Waldmanagement“) hervor
Bitte beachten Sie:
- Betriebe, die den De-minimis-Grenzen unterliegen, können sich erst dann erfolgreich um Mittel oberhalb des De-minimis-Rahmens bewerben, nachdem die EU-Kommission das Programm beihilferechtlich freigestellt hat. Wichtig: Anträge, die vor diesem Zeitpunkt gestellt werden, unterliegen dem De-minimis-Recht. Das gilt auch dann, wenn die Freistellung durch die EU-Kommission zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Die Freistellung wirkt nicht in die Vergangenheit, nur in die Zukunft. Wir werden im engen Kontakt mit dem BMEL bleiben, um die Mitgliedsbetriebe zu informieren, sobald die Freistellung erfolgt ist.
- Das Förderprogramm schließt eine Doppelförderung ausdrücklich aus. Soweit für einzelne Maßnahmen, die im Förderprogramm vorgeschrieben sind, bereits Fördermittel bezogen werden (egal aus welchem Fördertopf), ist Vorsicht geboten und geraten, im Zweifel Rücksprache mit dem Fördermittelgeber zu halten. Die Inanspruchnahme einer Doppelförderung kann den antragstellenden Personen ggf. strafrechtlich als Subventionsbetrug angelastet werden.
Prüfen Sie bitte selbst ganz genau, ob das Förderprogramm für Ihren Betrieb geeignet ist und ob Sie die darin festgelegten Kriterien über 10 bzw. 20 Jahre einhalten können oder wollen. Der Hessische Waldbesitzerverband wird hierzu keine Empfehlung aussprechen.
Bei Fragen zum Förderprogramm wenden Sie sich bitte direkt an die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe
(+49 3843 6930-600, klimaanpassung-wald@fnr.de).
Downloads
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