Verkehrssicherung an Bahnschienen
Nach langen Verhandlungen hat nun der Deutsche Bundestag eine Änderung des Eisenbahngesetzes verabschiedet. Wesentlicher Streitpunkt war die Verkehrssicherungspflicht der Waldeigentümer an Schienen.
§ 24 des Eisenbahngesetzes normiert die Verkehrssicherungspflicht der Grundeigentümer auf der Basis der aktuellen Rechtsprechung des BGH.
§ 24a regelt die Befugnisse der Bahnbetreiber, insbesondere in Hinblick auf die vorzunehmende Vegetationskontrolle.
Im Rahmen der Gesetzesberatung wurde die eine ursprünglich von der Bundesregierung vorgesehene Verpflichtung der Bahnbetreiber zur regelmäßigen Durchführung einer Vegetationskontrolle als zu weitgehend durch eine Befugnis ersetzt. Aus den neuen Bestimmungen erwachsen den Waldbesitzenden keine zusätzlichen Pflichten, die ihnen nicht ohnehin bereits obliegen.
Zudem wird mit Artikel 4 das BWaldG geändert. Schienenwege und unmittelbar zugehörige Teile der Gleisanlage wie z. B. Böschungen werden vom Waldbegriff ausgenommen. Eine Verpflichtung der Bahnbetreiber zur regelmäßigen Durchführung einer Vegetationskontrolle wurde durch eine Befugnis im Sinne eine Sichtungsrechts ersetzt.
Weiterhin haben Waldeigentümer einen Anspruch darauf, durch den Bahnbetreiber informiert zu werden, sobald relevante Streckenpunkte für eine Vegetationskontrolle „gesichtet“ werden sollen. Dies geschieht allerdings nicht durch ein persönliches Schreiben an den Waldeigentümer, sondern durch eine Mitteilung in den öffentlichen regionalen Medien und Amtsblättern durch den Bahnbetreiber.
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