Hessischer Waldbesitzerverband

Umsetzung der Grundsteuerreform steht an

Die Umsetzung der Grundsteuerreform stellt die forstwirtschaftlichen Betriebe derzeit vor eine neue Herausforderung.

  • Im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31.Oktober 2022 muss jeder Forstbetrieb die elektronische Grundsteuerwerterklärung abgeben.
  • Für jedes Grundstück ist der sogenannte Ertragswert heranzuziehen.
  • Nach Ablauf von sieben Jahren ist eine Neubewertung und damit eine Neuerklärung des Grundsteuerwertes notwendig.
  • Eigentümer einer forstwirtschaftlichen Fläche sind zu einer Grundsteuerwerterklärung verpflichtet, hier findet erstmal ein Wechsel der Erklärungspflicht vom Pächter auf den Eigentümer statt, was hauptsächlich die Landwirtschaft betrifft.

 

Für forstwirtschaftliche Grundstücke gelten pauschale Ertragswerte, die im Bewertungsgesetz festgeschrieben sind und die unterschiedliche Wuchsgebiete in ihrer Ertragsleistung berücksichtigen.

Nach Auskunft der LBH-Steuerberatungsgesellschaft hier im Haus können die Betriebe sich folgendermaßen vorbereiten:

1. Die Einheitswertbescheide für alle Grundstücke des Betriebes sammeln.
2. Nach Information der LBH wird die Finanzverwaltung angeblich ab Mitte Juni ein Sonderkataster online zur Verfügung stellen, das die Eingabe der Daten erleichtern soll.

Die Arbeit der Eingabe der Daten in die elektronischen Systeme kann sinnvollerweise nur vom Eigentümer durchgeführt werden. Man kann den Steuerberater damit beauftragen, muss dann jedoch mit sehr vielen Nachfragen rechnen, die dann die Kosten der Abgabe der Erklärung in die Höhe treiben. Denn Rückfragen des Steuerberaters müssen zuletzt doch vom Eigentümer geklärt oder fehlende Angaben beschafft werden.

Auf der nachfolgenden Internetseite ist das Verfahren beschrieben, wie Daten erhoben und übermittelt werden sollen.

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft | Ihr digitales Finanzamt Hessen

Wir hoffen, diese Erläuterungen helfen weiter, um sich auf die bevorstehende Arbeit vorzubereiten.

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