Änderung der Extremwetter Richtlinie in Kraft
Das Hessische Umweltministerium hat in der Hessischen Extremwetter Richtlinie (Kapitel F der GAK-Förderrichtlinie Forsten) am 2. August mit Wirkung zum 3. August folgende Förderbestimmungen geändert:
Förderfähig ist ab sofort eine einmalige Nachbesserung während der ersten fünf Jahre.
Einmalige Nachbesserungen sind förderfähig, wenn bei den geförderten Kulturen in den ersten fünf Jahren nach der Aufforstung aufgrund natürlicher Ereignisse (z. B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl aufgetreten sind und die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem Verjüngungsziel des geförderten Waldentwicklungsziels entsprechen.
Es gelten die Herkunftsempfehlungen der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt: www.nw-fva.de/HKE
Die Zuwendungen nach Teil III Nr. 1.2 (Verkehrssicherung) werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss aus Bundes- und Landesmitteln auf der Grundlage eines Ausgaben- und Finanzierungsplans gewährt und betragen bis zu 80 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Fördermaßnahme gilt ab sofort dauerhaft. Sie war bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Für die Förderanträge der Maßnahmen nach Teil III Nr. 3 (Wiederaufforstung) gelten die Antragsfristen 1. März und 1. September. Die Antragsfrist 1. März ist bindend für Maßnahmen, die im laufenden Kalenderjahr abgeschlossen werden (Herbstkulturen); Anträge für das Folgejahr sind bis zum 1. September bei der Bewilligungsbehörde einzureichen (Frühjahrskulturen).
Für die Fördermaßnahmen nach Teil III Nr. 1.1 (Räumung), Nr. 1.2 (Verkehrssicherung), Nr. 2.1 (Waldschutz I), Nr. 2.2 (Waldschutz II) und Nr. 2.3 (Holzlagerplätze) gelten keine Antragsfristen. Die Maßnahmen können jederzeit beantragt werden, es sei denn, der Richtliniengeber hat aus gegebenem Anlass zu einzelnen Maßnahmen die Förderung ausgesetzt, so dass keine Antragstellung möglich ist.
Hinweis: Jungbestandspflege von „Kyrill“ Flächen
Nach der allgemeinen Hessischen GAK Richtlinie für die forstliche Förderung ist in Kapitel B3 eine einmalige Förderung der Jungbestandspflege für Bestände mit einem Durchschnittsalter über 5 bis zu 15 Jahren oder einer Bestandeshöhe bis zu 15 Metern vorgesehen. Auch nachgewiesene Eigenleistungen der Waldeigentümer sind für Bestandespflegearbeiten förderfähig (Kap. III Nr. 10). Voraussetzung für die Förderung von Jungbestandspflegemaßnahmen auf der Fläche ist ein bewilligter Förderantrag. Antragsfristen sind der 1. März und der 1. September.
Wir weisen darauf hin, dass für Jungbestände, die nach dem Sturm Kyrill 2007 entstanden sind, die Möglichkeit zur Förderung von Jungbestandspflegemaßnahmen bald endet.
Hier finden Sie den Erlass sowie die Änderungshinweise des Hessischen Umweltministeriums im Original.
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