Von HessenForst verschickte Änderungskündigung der Beförsterungs- verträge unwirksam
Die von den Hessischen Forstämtern an alle vertraglich beförsterten Waldeigentümer verschickten Änderungskündigungen sind unwirksam. Das hat eine Prüfung der Verträge und der Kündigungsschreiben durch zwei Juristen im Auftrag des Hessischen Waldbesitzerverbandes ergeben. Wenn Sie die Holzvermarktung nicht bereits anders organisiert haben, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Wenn Sie derzeit noch keine Möglichkeit haben Ihr Holz nach dem 31. März 2023 zu vermarkten, können Sie mit dem beigefügten Musterbrief Ihrem betreuenden die Unwirksamkeit der Änderungskündigung des Beförsterungsvertrages mitteilen.
Das Präsidium des Hessischen Waldbesitzerverbandes hat in Kürze ein Gespräch mit der Landesbetriebsleistung von HessenForst. Dort werden wir das Thema ansprechen.
Bitte gehen Sie davon aus, dass ein Widerspruch gegen die unwirksame Änderungskündigung nur einen Zeitaufschub verschafft. Sobald die Privatwaldverordnung geändert und in Kraft gesetzt ist, kann HessenForst den Beförsterungsvertrag ausordentlich kündigen und die Holzvermarktung für die betreuten privaten Waldeigentümer und Gemeinschaftswälder beenden..
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